Jurafuchs

§ 8

HAbwAG
Pauschalierung bei Kleineinleitungen
DRITTER TEIL Ermittlung der Schädlichkeit
Stand 2016-06-09
(zu § 8 des Abwasserabgabengesetzes)
(1)
Bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 8, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren
1.
gesamtes Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht; die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung muss durch die Gemeinde, in der das Abwasser anfällt, sichergestellt sein,
2.
Schmutzwasser nach Nr. 1 in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben anfällt und unter Beachtung der abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der Belange des Grundwasserschutzes und der sonstigen wasserwirtschaftlichen Anforderungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung Verwendung findet.
(2)
Der für Kleineinleitungen nach § 1 Abgabepflichtige hat in der Abgabeerklärung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 anzugeben, wie viele
1.
Einwohner in seinem Entsorgungsgebiet insgesamt ihr Abwasser in Kleinkläranlagen behandeln und über Kleineinleitungen nach § 8, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2, des Abwasserabgabengesetzes entsorgen und
2.
der Einwohner nach Nr. 1 ihr Schmutzwasser nach Nr. 1 über Kleinkläranlagen entsorgen, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

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