Jurafuchs

§ 112

HSchG
Anhörungsbedürftige Maßnahmen
Klassen- und Schulelternbeiräte
Stand 2023-03-31
(1)
Bei anhörungsbedürftigen Maßnahmen (§ 110 Abs. 3) gilt § 111 Abs. 1 entsprechend.
(2)
Ist ohne Anhörung eine Maßnahme getroffen worden, die der Schulelternbeirat für anhörungsbedürftig hält, kann dieser binnen zwei Wochen nach Kenntnis die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen.

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