(1)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1.
Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen,
2.
Verwaltungsschulen,
3.
Ausbildungsstätten, die weder öffentliche noch Schulen in freier Trägerschaft sind,
4.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
5.
Hochschulen.
(2)
Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit (§ 3 Abs. 11 und § 153) besteht auch an den Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen, sofern deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist.