Jurafuchs

§ 8a

HSchG
Förderung der Schülerinnen und Schüler anderer Sprache
ZWEITER TEIL Unterrichtsinhalte und Stundentafeln
Stand 2023-03-31
(1)
Maßnahmen der Förderung von Schülerinnen und Schülern, deren Sprache nicht Deutsch ist (§ 3 Abs. 14), sind besondere Unterrichtsangebote zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse, die in der Regel auf selbst erworbenen Grundkenntnissen aufbauen und die Schülerinnen und Schüler so fördern sollen, dass sie sich so bald wie möglich am Unterricht in der Regelklasse beteiligen können.
(2)
Die Ausgestaltung des Unterrichts und der Fördermaßnahmen nach Art, Umfang, Förderort und Verpflichtung zur Teilnahme für Schülerinnen und Schüler anderer Sprache erfolgt durch Rechtsverordnung.

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