Jurafuchs

§ 147

HSchG
Kommunale Selbstverwaltung
Kommunale Schulverwaltung
Stand 2023-03-31
Die kommunalen Schulträger üben ihre Rechte und Pflichten als Selbstverwaltungsangelegenheiten aus. Sie verwalten ihre Schulen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung, der Hessischen Landkreisordnung, des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), in der jeweils geltenden Fassung oder der Verbandssatzung.

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