Der Landeselternbeirat, der Landesschülerrat und die Landesstudierendenräte erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben, der Landeselternbeirat auch für die Aufgaben der Wahlprüfungskommission, angemessene Mittel nach Maßgabe des Haushalts.
§ 154
HSchGLandeselternbeirat, Landesschülerrat und Landesstudierendenräte
Kosten der inneren Schulverwaltung
Stand 2023-03-31