(1)
Die Gemeinden, die Schulträger sind, und die Landkreise bilden eine oder mehrere Schulkommissionen im Sinne des § 72 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 43 der Hessischen Landkreisordnung. Den Schulkommissionen müssen Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen oder Schüler sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchen und von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, angehören.
(2)
Für Schulverbände und für Schulen des Landeswohlfahrtsverbandes gelten diese Vorschriften sinngemäß.