Jurafuchs

§ 179

HSchG
Geltung für Schulen in freier Trägerschaft
VIERZEHNTER TEIL Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2023-03-31
(1)
Auf Schulen in freier Trägerschaft (§ 166) finden über den dreizehnten Teil hinaus die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2)
Die Regelungen zur Schulpflicht (vierter Teil), die Pflichten von Eltern sowie von Schülerinnen und Schülern betreffen, bleiben unberührt.

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