Vorschriften, die zur Ausführung der in § 189 genannten Gesetze erlassen wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch Gültigkeit haben, gelten weiter, bis Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen worden sind, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
§ 186
HSchGWeitergeltende Vorschriften
SECHZEHNTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2023-03-31