Jurafuchs

§ 119

HSchG
Anhörungsbedürftige Maßnahmen
Landeselternbeirat
Stand 2023-03-31
(1)
Der Landeselternbeirat ist anzuhören bei der Aufstellung von Richtlinien über Umfang und Ausgestaltung der Schulgrundstücke und Schulbauten, über Einrichtung der Schulräume, über Ausstattung der Schulen mit Lernmitteln und Büchereien sowie bei sonstigen wichtigen Maßnahmen des Unterrichtswesens.
(2)
In Fällen anhörungsbedürftiger Maßnahmen gilt § 118 Abs. 2 entsprechend. Ist eine solche Maßnahme ohne Anhörung getroffen, soll die Anhörung nachgeholt werden.

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