(1)
Das Kultusministerium erteilt dem Landeselternbeirat auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten, die für die Gestaltung des Unterrichtswesens von allgemeiner Bedeutung sind.
(2)
Der Landeselternbeirat hat ein Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Gestaltung des Unterrichtswesens.