Jurafuchs

§ 156

HSchG
Personalkosten der äußeren Schulverwaltung
Kosten der äußeren Schulverwaltung
Stand 2023-03-31
Die Schulträger tragen ferner
1.
die Personalkosten der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind (Verwaltungspersonal, Schulassistentinnen und -assistenten, Schulhausmeisterinnen und -hausmeister, Reinigungspersonal usw.), und ihrer Hinterbliebenen,
2.
die Reisekosten der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Reisen im Auftrage oder mit Zustimmung des Schulträgers,
3.
die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler und der gesundheitlichen Überwachung der in Nr. 1 genannten Bediensteten,
4.
die Beiträge für die Schülerversicherung nach § 150.

Meine Notizen

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