Jurafuchs

§ 181

HSchG
Ordnungswidrigkeiten
VIERZEHNTER TEIL Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2023-03-31
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Pflichten nach §§ 60, 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 bis 3 oder § 64 Abs. 1 verletzt,
2.
die Pflicht, die Schulpflichtigen zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an Unterrichtsveranstaltungen anzuhalten und sie bei der zuständigen Schule an- und abzumelden oder zur Schulanmeldung vorzustellen (§ 67 Abs. 1), verletzt,
3.
die Pflichten nach § 67 Abs. 3 verletzt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer dauernd oder hartnäckig die Pflicht nach § 67 Abs. 1 Satz 3 verletzt.

(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige oder die in § 67 Abs. 1 und 3 genannten Personen durch Missbrauch des Ansehens, Überredung oder andere Mittel dazu bestimmt, die Vorschriften über die Schulpflicht zu verletzen.
(3)
Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1.
ohne eine nach § 171 Abs. 1 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule oder entgegen einem Verbot der Fortführung nach § 175 Abs. 3 eine Ergänzungsschule betreibt oder leitet,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeigepflicht nach § 175 Abs. 2 verstößt,
3.
entgegen einem Verbot nach § 177 Abs. 1 Privatunterricht erteilt.
(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist die untere Schulaufsichtsbehörde.

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