Jurafuchs

§ 1

HSOG-DVO
Aufgabenwahrnehmung der allgemeinen Ordnungsbehörden
ERSTER TEIL Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Ordnungsbehörden
Stand 2007-06-12
Folgende Aufgaben der Gefahrenabwehr werden von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen:
1.
Pass- und Personalausweiswesen sowie Ausländerwesen, soweit es nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
2.
Versammlungswesen, mit der Maßgabe, dass in Gemeinden unter 7500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde zuständig ist,
3.
Waffenwesen, soweit es Erwerb, Führung, Besitz und Einfuhr von Waffen und Munition betrifft und es nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, sowie Entgegennahme der Anzeige von Sprengungen,
4.
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr und Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814), soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen sind,
5.
unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde die Überwachung des Straßenverkehrs, auch durch Verwendung technischer Mittel, soweit nichts anderes bestimmt ist,
6.
Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe, sowie über die Beförderung und Lagerung gefährlicher Güter, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
7.
Lärmbekämpfung, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
8.
Festsetzung der Sperrzeit,
9.
Bekämpfung der verbotenen Prostitution.

Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bezirksordnungsbehörden und für die Kampfmittelbeseitigung ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →