Jurafuchs

§ 8

HSOG-DVO
Hessisches Polizeipräsidium für Technik
ZWEITER TEIL Organisation und Zuständigkeit der Polizeibehörden
Stand 2007-06-12
(1)
Das Hessische Polizeipräsidium für Technik ist zuständige Behörde für
1.
die Bewirtschaftung der Mittel der Polizei, soweit diese nicht anderen Polizeibehörden übertragen worden ist,
2.
die Erhebung der Kosten von Maßnahmen der Polizeibehörden nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
3.
die Erhebung von Kosten nach anderen Vorschriften des Verwaltungskostenrechts für Amtshandlungen der Polizeibehörden,
4.
die Prüfung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Forderungen aus übergegangenem Recht im Polizeibereich des Landes Hessen.
(2)
Das Hessische Polizeipräsidium für Technik übt über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden die Fachaufsicht aus bezüglich
1.
der Informations- und Kommunikationssysteme,
2.
der technischen Ausstattung,
3.
des Rechnungswesens,
4.
der technischen und baulichen Angelegenheiten der Einsatztrainingsstätten.

Es kann die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums bleibt unberührt.

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