Jurafuchs

§ 13

HSOG-DVO
Wachpolizei
DRITTER TEIL Ausbildung und Bestellung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten
Stand 2007-06-12
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen, für die der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nicht zwingend erforderlich ist (Wachpolizei), sind im Rahmen dieser Aufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte. Sie sind zur Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen (§ 55 Abs. 3 und 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) ermächtigt. Zum Schlagstockeinsatz und Schusswaffengebrauch gegen Personen sind sie nur ermächtigt, wenn die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchst. a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen; § 61 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.

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