Bei einer Heranziehung zur Dienstleistung sowie zur Aus- und Fortbildung erhalten die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes auf Antrag eine Aufwandsentschädigung durch die Kommunen in Höhe von mindestens sieben Euro für jede begonnene Stunde.
§ 20
HSOG-DVOAufwandsentschädigung
FÜNFTER TEIL Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst und Aufwandsentschädigung
Stand 2007-06-12