In den Freiwilligen Polizeidienst können Personen aufgenommen werden, die das achtzehnte Lebensjahr, aber noch nicht das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres endet das Dienstverhältnis eines Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes.
§ 19
HSOG-DVOAufnahme
FÜNFTER TEIL Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst und Aufwandsentschädigung
Stand 2007-06-12