(1)
Das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) hat als zentrale Dienststelle des Landes für Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung insbesondere
1.
mitzuwirken
2.
den polizeilichen Rechts- und Amtshilfeverkehr mit dem Ausland vorzunehmen,
3.
die Ermittlungen grundsätzlich selbst wahrzunehmen
4.
auf Ersuchen von Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichten Gutachten für Straf- und Bußgeldverfahren zu erstatten und vor Gericht zu vertreten und grundsätzlich die Entschärfung und Begutachtung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen zu betreiben,
5.
die polizeiliche Kriminalprävention zu koordinieren,
6.
für Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Personen Gefährdungsstufen und Schutzmaßnahmen festzulegen,
7.
in Zeugenschutzangelegenheiten
8.
Informationen und Unterlagen für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung zu sammeln und auszuwerten,
9.
Stellungnahmen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach
a)
§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171),
b)
§ 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171),
abzugeben.
(2)
Das Hessische Landeskriminalamt entscheidet über einen Antrag der betroffenen Person auf Auskunft oder auf Löschung der über sie gespeicherten Daten, wenn es die Daten automatisiert verarbeitet hat und die dazugehörigen Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung bei verschiedenen Polizeibehörden geführt werden.
(3)
Bei Sonderlagen übt das Hessische Landeskriminalamt die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden und die damit verbundene Qualifizierung der Polizeiführerinnen und Polizeiführer aus. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums, insbesondere bei Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Führung und Bewältigung von Sonderlagen, bleibt unberührt.
(4)
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Hessischen Landeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln.