Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs sind im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, soweit es um den Bereich des Gefangenentransports geht, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
§ 12a
HSOG-DVOBeamtinnen und Beamte des Justizvollzugs
DRITTER TEIL Ausbildung und Bestellung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten
Stand 2007-06-12