Jurafuchs

§ 14

HSOG-DVO
Regelmäßige Überprüfung
VIERTER TEIL Prüffristen bei gefahrenabwehrbehördlicher und polizeilicher Datenspeicherung
Stand 2007-06-12
Personenbezogene Daten, die automatisiert oder in personenbezogen geführten Akten der Polizeibehörden und Gefahrenabwehrbehörden gespeichert sind, sind nach den sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden Fristen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist. Die Prüfung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Daten zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken oder zu anderen Zwecken gespeichert sind. Besondere Rechtsvorschriften über Prüffristen bei gefahrenabwehrbehördlicher Datenspeicherung sowie abweichende gesetzliche Prüffristen bleiben unberührt.

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