Jurafuchs

§ 7

HSOG-DVO
Hessisches Polizeipräsidium Einsatz
ZWEITER TEIL Organisation und Zuständigkeit der Polizeibehörden
Stand 2007-06-12
(1)
Das Hessische Polizeipräsidium Einsatz nimmt über die ihm nach § 93 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und nach dem Gesetz zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456, 471) übertragenen Aufgaben hinaus die Aufgaben der Wasserschutzpolizei, der Polizeifliegerstaffel Hessen und der Polizeireiterstaffel wahr. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist die zentrale Kräftekoordination eingerichtet.
(2)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserschutzpolizei ist eine Direktion Wasserschutzpolizei errichtet mit einem festgelegten Dienstbereich. Der Dienstbereich ist in mehrere regionale Dienstbezirke aufgeteilt, für die jeweils Wasserschutzpolizeistationen oder Wasserschutzpolizeiposten zuständig sind. Das Landespolizeipräsidium errichtet die Wasserschutzpolizeistationen und legt die regionalen Dienstbezirke fest.
(3)
Das Hessische Polizeipräsidium Einsatz hat bei Aufgaben des Gewässerschutzes alle mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verstöße gegen Umweltvorschriften auf den Wasserflächen des Dienstbereichs zu bearbeiten.
(4)
Das Hessische Polizeipräsidium Einsatz unterhält einen Polizeiärztlichen Dienst, dessen Leitung der Leitenden Polizeiärztin oder dem Leitenden Polizeiarzt obliegt.
(5)
Das Hessische Polizeipräsidium Einsatz koordiniert den Einsatz der hessischen Spezialeinheiten und -kräfte und sorgt im Bedarfsfall dafür, dass besondere Führungs- und Einsatzmittel zur Verfügung stehen. Es hat darüber hinaus die unmittelbare Personenschutzaufgabe und führt Umfeldmaßnahmen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Landes Hessen durch. Es kann auch den Schutz anderer Personen übernehmen.
(6)
Das Hessische Polizeipräsidium Einsatz übt über die Polizeibehörden die Fachaufsicht aus bezüglich der Aus- und Fortbildung im Bereich
1.
des Einsatztrainings,
2.
des Diensthundwesens,
3.
der Qualifizierung geschlossener Einheiten sowie
4.
der Spezialeinheiten.

Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.

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