Jurafuchs

§ 21

HSOG-DVO
Datenverarbeitung durch die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder
SECHSTER TEIL Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung
Stand 2007-06-12
Neben der nach § 31a Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Polizeibehörde ist die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder für die Verarbeitung der in § 31a Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung genannten Daten zuständig. Sie bedienen sich bei ihrer Aufgabenwahrnehmung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, die das technische System zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereitstellt.

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