(1)
Bei Daten vermisster Personen beträgt die Prüffrist:
1.
in unaufgeklärten Fällen 30 Jahre,
2.
in aufgeklärten Fällen fünf Jahre, bei Kindern zwei Jahre.
(2)
Bei Daten, die nach § 20 Abs. 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung über die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung genannten Personen gespeichert sind, beträgt die Prüffrist bei Kindern zwei Jahre, im Übrigen drei Jahre.
(3)
Bei personenbezogenen Daten, die zur Vorgangsverwaltung oder zu sonstigen Zwecken verarbeitet werden, beträgt die Prüffrist drei Jahre.