Jurafuchs

§ 18

HSOG-DVO
Zuständige Stellen
VIERTER TEIL Prüffristen bei gefahrenabwehrbehördlicher und polizeilicher Datenspeicherung
Stand 2007-06-12
(1)
Die Prüfung nach den §§ 15 und 16 obliegt der datenverarbeitenden Stelle. Werden die Daten von einer Stelle automatisiert verarbeitet, die nicht die dazugehörigen Unterlagen führt, ist diejenige Stelle zuständig, die die Unterlagen führt.
(2)
Die datenverarbeitende Stelle unterstützt die in Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen bei der Einhaltung der Fristen in geeigneter Weise.

Meine Notizen

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