Jurafuchs

§ 9

HSOG-DVO
Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ZWEITER TEIL Organisation und Zuständigkeit der Polizeibehörden
Stand 2007-06-12
(1)
Als zentrale Dienststelle für die polizeiliche Aus- und Fortbildung aller Polizeibediensteten nach der beruflichen Grundqualifizierung übt die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden bezüglich der Aus- und Fortbildung aus, soweit dies in der Verordnung nicht anders bestimmt ist. Für behördeninterne Fortbildungen, für die keine zentrale Zuständigkeit der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, sollen Weisungen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums nach § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.
(2)
Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch zuständige Behörde für
1.
die Werbung, Auswahl und Einstellung von Polizeinachwuchskräften sowie
2.
die Koordinierung und Durchführung internationaler polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe.
(3)
Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung berät und unterstützt die Polizeibehörden des Landes und wirkt bei der Fortentwicklung polizeilicher Führungs- und Einsatzmittel mit.
(4)
Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung unterhält einen Zentralen Polizeipsychologischen Dienst. Sie übt die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden in grundsätzlichen polizeipsychologischen Angelegenheiten aus. Sie kann dabei die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums nach § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.
(5)
Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als Polizeibehörde im Sinne des § 91 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann Außenstellen einrichten.

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