Jurafuchs

§ 15

HSOG-DVO
Prüffristen für die weitere Speicherung der Daten
VIERTER TEIL Prüffristen bei gefahrenabwehrbehördlicher und polizeilicher Datenspeicherung
Stand 2007-06-12
(1)
Bei Daten von Personen, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, betragen die Prüffristen:
1.
bei Kindern zwei Jahre,
2.
bei Jugendlichen fünf Jahre,
3.
bei Erwachsenen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, fünf Jahre und
4.
bei anderen Erwachsenen zehn Jahre.

Bei Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die Prüffrist bei Kindern auf ein Jahr, bei Jugendlichen auf zwei Jahre, bei Erwachsenen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, auf drei Jahre und bei anderen Erwachsenen auf fünf Jahre.

(2)
Bei Kindern und Jugendlichen können die Löschung und die Vernichtung unterbleiben, wenn es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird. Jeweils nach einem Jahr bei Kindern und nach zwei Jahren bei Jugendlichen hat eine erneute Prüfung der Voraussetzungen des Satz 1 zu erfolgen.
(3)
Bei Erwachsenen können die Löschung und die Vernichtung unterbleiben bei
1.
einer terroristischen Straftat im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
2.
einer Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, ausgenommen die §§ 183a, 184, 184f und 184g des Strafgesetzbuchs,
3.
einer sexuell bestimmten Straftat nach den §§ 211 bis 213 und 223 bis 228 des Strafgesetzbuchs oder
4.
einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Bei fortbestehendem Verdacht der Straftaten nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die Frist nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 um fünf Jahre und nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 um zehn Jahre verlängert werden. Bei fortbestehendem Verdacht einer Straftat nach Satz 1 Nr. 4 kann die Frist nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 um drei Jahre und nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 um fünf Jahre verlängert werden. Weitere Verlängerungen

1.
der Frist des Satzes 2 Alt. 1 um jeweils drei Jahre und der Frist des Satzes 2 Alt. 2 um jeweils fünf Jahre sowie
2.
der Frist des Satzes 3 Alt. 1 um jeweils ein Jahr und der Frist des Satzes 3 Alt. 2 um jeweils zwei Jahre

sind nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird.

(4)
Automatisiert verarbeitete Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sowie die Akten zu vernichten, wenn kein Anlass für eine erneute Aufnahme in die Datensammlung entstanden ist. Die Beachtung der Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. Die Gründe für die Verlängerung der Frist nach Abs. 2 und 3 sind aktenkundig zu machen.

Meine Notizen

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