Jurafuchs

§ 5

HSOG-DVO
Polizeipräsidien
ZWEITER TEIL Organisation und Zuständigkeit der Polizeibehörden
Stand 2007-06-12
(1)
Die Polizeipräsidien sind in ihren Dienstbereichen für die Erfüllung aller polizeilichen Aufgaben zuständig, soweit diese nicht einer anderen Polizeibehörde übertragen sind (§ 94 Satz 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Die Polizeipräsidien sind zur engen Zusammenarbeit mit den Kreisordnungsbehörden verpflichtet.
(2)
Den Polizeipräsidien sind als Dienstbereiche grundsätzlich zugewiesen
1.
Polizeipräsidium Nordhessen
2.
Polizeipräsidium Osthessen
3.
Polizeipräsidium Mittelhessen
4.
Polizeipräsidium Westhessen
5.
Polizeipräsidium Frankfurt am Main
6.
Polizeipräsidium Südosthessen
7.
Polizeipräsidium Südhessen
(3)
Die Dienstbereiche der Polizeipräsidien sind in regionale Dienstbezirke eingeteilt, für die jeweils eine Polizeidirektion zuständig ist. Jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis bilden regelmäßig je einen regionalen Dienstbezirk. In der Stadt Frankfurt am Main können mehrere regionale Dienstbezirke eingerichtet werden. Die Polizeidirektionen tragen in der Behördenbezeichnung als Zusatz regelmäßig die Bezeichnung der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, für die oder für den sie zuständig sind. Über die Besetzung der Leitung der Polizeidirektionen sind die jeweiligen Kreisordnungsbehörden zu informieren.
(4)
Die regionalen Dienstbezirke werden unter regelmäßiger Beachtung der Gemeindegrenzen in örtliche Dienstbezirke eingeteilt, für die jeweils Polizeistationen oder Polizeireviere zuständig sind.
(5)
Für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf den Bundesautobahnen werden örtliche Dienstbezirke ausgewiesen, für die jeweils Polizeiautobahnstationen zuständig sind.
(6)
Das Landespolizeipräsidium errichtet durch Verwaltungsvorschriften die Polizeidirektionen, die Polizeistationen, die Polizeireviere, die Polizeiautobahnstationen und weitere Organisationseinheiten der Polizeipräsidien oder löst sie auf und legt die regionalen und örtlichen Dienstbezirke fest.
(7)
Aus zwingenden polizeilichen Gründen können die Polizeipräsidien Polizeiposten und Polizeiautobahnposten errichten. Diese sind Teile der Stationen oder Reviere, bei denen sie errichtet sind.
(8)
Die Aufgabe des Zeugenschutzes wird dienstbereichsübergreifend wahrgenommen.

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