(1)
Das Landespolizeipräsidium nimmt die Aufgaben der obersten Polizeibehörde und des Lagezentrums der Hessischen Landesregierung wahr.
(2)
Das Landespolizeipräsidium koordiniert als zentrale Dienststelle des Landes die polizeiliche Verkehrsprävention.
(3)
Das Landespolizeipräsidium kann Strafsachen, die sich allein oder unter anderem gegen Polizeibedienstete des Landes richten, selbst bearbeiten, wenn es dies wegen der Bedeutung der Tat für erforderlich hält.