(1)
Ist der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die Straße in Anspruch genommen sind, so stehen ihm die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zu, als dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.
(2)
Der Träger der Straßenbaulast hat auf Antrag des Eigentümers die für die Straße und die zu ihr gehörigen Anlagen in Anspruch genommenen Grundstücke spätestens innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inbesitznahme zu erwerben. Diese Frist ist gehemmt, solange der Erwerb durch vom Träger der Straßenbaulast nicht zu vertretende Umstände verzögert wird. Waren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Grundstücke bereits in Anspruch genommen, so beginnt die Frist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3)
Kommt innerhalb der Frist des Abs. 2 zwischen dem Eigentümer und dem Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke nicht zustande, so kann der Eigentümer die Enteignung verlangen. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung.