(1)
Waldungen längs der Landesstraßen und der Kreisstraßen kann das Regierungspräsidium im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast bis zu einer Breite von vierzig Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zum Schutzwald erklären.
(2)
Der Schutzwald ist vom Waldbesitzer zu erhalten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch die nach dem Hessischen Waldgesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), zuständige Behörde sichergestellt.
(3)
Der Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile, die ihm durch die Erklärung zum Schutzwald gegenüber uneingeschränkter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung seiner Grundstücke entstehen. Die Entschädigung ist vom Träger der Straßenbaulast zu zahlen. Über die Entschädigung entscheidet das Regierungspräsidium. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach Zustellung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden.