Die Landesregierung kann Rechtsverordnungen erlassen, durch die
1.
der Umfang der Kosten nach §§ 29a und 30 näher bestimmt wird;
2.
näher bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 29b Abs. 1 und 2 zu der einen oder der anderen Straße gehören;
3.
näher bestimmt wird, welche Anlage einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 30a gehört;
4.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösebeträgen nach §§ 29b Abs. 2 Satz 2 und 30a Abs. 2 Satz 1 näher bestimmt werden.