Der Träger der Straßenbaulast für eine sonstige öffentliche Straße (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) wird in der Widmung bestimmt.
§ 44
HStrGTräger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen
Dritter Teil Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden
Stand 2003-06-08