Jurafuchs

§ 6

HStrG
Einziehung
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Stand 2003-06-08
(1)
Eine öffentliche Straße kann eingezogen werden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Die Widmung einer Straße kann nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder Benutzungszeiten beschränkt werden (Teileinziehung), wenn hierfür überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit vorliegen. Für die Teileinziehung gelten Satz 4, Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Für die Einziehung von Gemeindestraßen ist die Gemeinde, von Landes- und Kreisstraßen die oberste Straßenbaubehörde, im Übrigen die Straßenaufsichtsbehörde zuständig.
(2)
Die beabsichtigte Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, ortsüblich anzukündigen. Von der Ankündigung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung eingezogen werden sollen.
(3)
Die Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Einziehungsverfügung ist der Tag zu bestimmen, an dem die Eigenschaft als öffentliche Straße endet.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →