Die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt die Mindestvoraussetzungen, denen die öffentlichen Straßen entsprechen müssen.
§ 48
HStrGAusbaurichtlinien
Dritter Teil Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden
Stand 2003-06-08