Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 42 (aufgehoben)§ 44 Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen →