Die Gemeinden können den Gebrauch der Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt sowie der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) abweichend von den Bestimmungen des § 16 durch Satzung regeln.
§ 37
HStrGSondernutzung an Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen
Zweiter Teil Sonderbestimmungen für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
Stand 2003-06-08