(1)Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die Vorschriften der §§ 11 bis 13, 16 bis 20 und 22 bis 28 keine Anwendung.(2)Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 39 Beschränkt öffentliche Gemeindewege§ 41 Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen und Kreisstraßen →