Jurafuchs

§ 18

HStrG
Gebühren für Sondernutzungen
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Stand 2003-06-08
(1)
Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Sondernutzungsberechtigten zu berücksichtigen.
(2)
Die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ist ermächtigt, die Erhebung und die Höhe der Sondernutzungsgebühren, soweit sie dem Land als Träger der Straßenbaulast zustehen, durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Landkreise und Gemeinden können die Erhebung und die Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Satzung regeln, soweit sie ihnen zustehen.

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