Jurafuchs

§ 34a

HStrG
Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Stand 2003-06-08
Wird ein Vorhaben vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluss ein. Der Beschluss ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekannt zu machen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 34 und die Anbaubeschränkungen nach § 23 Abs. 5.

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