Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
§ 14
HStrGGemeingebrauch
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Stand 2003-06-08