Jurafuchs

§ 51

HStrG
Ordnungswidrigkeiten
Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2003-06-08
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Gehwege mit Stoffen bestreut, deren Verwendung auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 verboten ist;
2.
eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 1 nicht unverzüglich beseitigt oder eine Straße oder einzelne Bestandteile entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 2 beschädigt oder zerstört;
3.
eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 erteilten Auflagen zuwiderhandelt;
3a.
entgegen § 17a eine öffentliche Straße unerlaubt benutzt oder als Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Autowracks oder Gegenstände verbotswidrig abstellt;
4.
entgegen § 23 Anlagen errichtet oder wesentlich verändert oder erteilten vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt;
5.
als Waldbesitzer Schonwaldungen im Sinne des § 26 nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet;
6.
entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Einrichtungen anlegt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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