(1)
Vor dem Bau neuer oder der Änderung bestehender Landesstraßen und Kreisstraßen ist der Plan festzustellen oder zu genehmigen oder die Entscheidung zu treffen, dass Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen. Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Nicht dazu gehören grundhafte Erneuerungen und Bauunterhaltungsmaßnahmen.
(2)
Der Plan besteht aus Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass sowie die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(3)
Im Rahmen der Planfeststellung unterliegen alle Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), in der jeweils geltenden Fassung, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Solche Vorhaben sind
1.
der Bau von Schnellstraßen,
2.
der Bau neuer vier- oder mehrstreifiger Straßen oder die Verlegung oder der Ausbau von bestehenden Straßen zu vier- oder mehrstreifigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von mindestens 10 Kilometer aufweist,
3.
der Bau von Straßen, wenn das geplante Vorhaben
(4)
Bei Maßnahmen, die nach Abs. 3 einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist unbeschadet des Abs. 1 die Planfeststellung durchzuführen.
(5)
Bebauungspläne ersetzen die Planfeststellung nach Abs. 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit durchzuführen.
(6)
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
(7)
Bei Entscheidungen nach Abs. 1 entfällt das Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung.