(1)
Die Bepflanzung des Straßenkörpers, ihre Pflege und Unterhaltung bleiben dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Die Straßenanlieger haben alle erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(2)
In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen kann die Befugnis nach Abs. 1 der Gemeinde übertragen werden, auch wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist.