(1)
Die Enteignung ist zugunsten des Trägers der Straßenbaulast zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den Vorschriften der § 33 festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2)
Erklärt sich der Betroffene mit der Übertragung oder Beschränkung seines Grundeigentums oder eines anderen Rechts der Art und dem Umfange nach einverstanden, so kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(3)
Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 22, 23, 27 oder aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 33 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.
(4)
Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung.