Die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften.
§ 54
HStrGAusführungsvorschriften
Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2003-06-08