Jurafuchs

§ 15

HStrG
Verunreinigung und Beschädigung
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Stand 2003-06-08
(1)
Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Dies gilt auch für Bundesstraßen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2)
Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt. Dies gilt auch für Bundesstraßen.

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