Die Verbandssatzung ist von den kommunalen Beteiligten nach § 5 Abs. 1 mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen. Der Zweckverband entsteht, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verbandssatzung bestimmt ist, an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tage.
§ 11
KGGEntstehung des Zweckverbandes
Bildung des Zweckverbandes
Stand 1969-12-16