Jurafuchs

§ 11

KGG
Entstehung des Zweckverbandes
Bildung des Zweckverbandes
Stand 1969-12-16
Die Verbandssatzung ist von den kommunalen Beteiligten nach § 5 Abs. 1 mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen. Der Zweckverband entsteht, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verbandssatzung bestimmt ist, an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tage.

Meine Notizen

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