(1)
Gemeinden und Landkreise können durch Vereinbarung kommunale Arbeitsgemeinschaften bilden. An diesen Arbeitsgemeinschaften können auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligt werden.
(2)
Die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß ohne eigene Rechtspersönlichkeit; die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgaben und Befugnisse bleibt unberührt.
(3)
Die kommunale Arbeitsgemeinschaft soll Angelegenheiten beraten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren. Sie soll Planungen der einzelnen Mitglieder für diese Angelegenheiten und die Tätigkeit von Einrichtungen ihrer Mitglieder aufeinander abstimmen; sie soll Gemeinschaftslösungen einleiten, um eine wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.