(1)
Gemeinden und Landkreise können zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts unter ihrer gemeinsamen Trägerschaft als gemeinsame kommunale Anstalt errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine gemeinsame kommunale Anstalt umwandeln. An der Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt können sich auch Zweckverbände und kommunale Versorgungskassen beteiligen.
(2)
Eine gemeinsame kommunale Anstalt entsteht durch Vereinbarung
1.
ihrer Errichtung,
2.
einer Beteiligung als Träger an einer Anstalt im Sinne des § 126a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung oder
3.
der Verschmelzung von Anstalten im Sinne des § 126a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung mindestens zweier Gemeinden oder Landkreise im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(3)
An einer bestehenden gemeinsamen kommunalen Anstalt können sich als Träger beteiligen:
1.
weitere Gemeinden und Landkreise
2.
Anstalten im Sinne des Paragraphen 126a Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung.
3.
Zweckverbände und
4.
kommunale Versorgungskassen
Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge miteinander und mit Anstalten im Sinne des § 126a der Hessischen Gemeindeordnung verschmolzen werden.
(4)
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 10 Abs. 1 Satz 1 KGG gilt entsprechend. Änderungen der Satzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 127a der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(5)
Jede Maßnahme nach Abs. 1 bis 3 ist zusammen mit den hierzu erlassenen Satzungsregelungen von den Beteiligten in ihren jeweiligen Bekanntmachungsorganen, die unmittelbar oder mittelbar Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind, öffentlich bekannt zu machen. Ist in den Satzungsregelungen kein späterer Zeitpunkt bestimmt, so wird die betreffende Maßnahme am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam.